Fälligkeit beschreibt den Zeitpunkt, von dem an eine bestimmte Leistung gefordert werden kann. Wenn zwischen den Parteien nichts vereinbart worden ist, ist die Leistung im Zweifel sofort fällig. Dies folgt aus § 271 BGB. Vor Eintritt der Fälligkeit hat der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht. Dies ist für eine Mahnung wichtig, da eine Mahnung vor Fälligkeit keine Wirkung entfaltet und die Mahnung auch nicht nach Fälligkeit wieder auflebt. Die Fälligkeit ist Voraussetzung für eine Leistungsklage.
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