Das ist diejenige Person, welche das Fahrzeug bei Betrieb tatsächlich beherrscht. Der Fahrzeugführer muss nach § 18 StVG für Schäden einstehen, die er bei Dritten verursacht hat. Das Verschulden wird hierbei vermutet, so dass der Fahrzeugführer den Gegenbeweis erbringen muss. Der Fahrzeugführer ist stets vom Fahrzeughalter abzugrenzen.
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