Feststellungsklagen kommen im Zivil- sowie in Verwaltungsprozessen vor. Sie dienen zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Feststellungsklagen sind gegenüber Gestaltungsklagen subsidiär. Der Kläger einer Feststellungsklage muss ein besonderes Feststellungsinteresse haben. Dies ist nötig um Popularklagen auszuschließen. Bei der positiven Feststellungsklage will der Kläger das Bestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt haben. Bei der negativen Feststellungsklage soll das Gericht das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses feststellen.
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