Das Finanzierungsleasing ist im Gesetz in § 499f geregelt. Das Finanzierungsleasing ist die häufigste Form des Leasingvertrages. Dem Leasinggeber werden in Raten der Kaufpreis, dessen Kosten, Zinsen, das Kreditrisiko und der Händlergewinn vergütet. Der Leasingnehmer muss nach Überlassung der Sache vom Leasinggeber für den Schaden, der aus Untergang, Verlust oder Beschädigung der Sache folgt, selbst einstehen. Wenn ein Mangel an der Leasingsache auftritt, gelten die mietrechtlichen Regeln analog.
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