Völkerrechtlich benennt man Personen als Flüchtlinge, die vor allem aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen ihren Heimatstaat verlassen. Sie genießen in ihrem Heimatstaat keinen diplomatischen Schutz mehr. Das Genfer Abkommen von 1951 regelt die Rechtsstellung von Flüchtlingen. Durch sie haben diese Anspruch auf Ausstellung eines Reise- bzw. Personalausweises durch den Aufenthaltsstaat. Eine Ausweisung oder Zurückweisung über die Grenzen eines Staates, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet wäre, ist untersagt.
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