Forderungsübergang bedeutet die Übertragung einer Forderung vom Zedenten auf den Zessionar (in der Regel nach den § 398 ff. BGB). In bestimmten Konstellationen ist der Forderungsübergang gesetzlich vorgeschrieben (Bürgschaft, Verpfänder) und kann individuell ausgeschlossen werden nach § 399 BGB.
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