Wer die Gaststättenerlaubnis besitzt, ist berechtigt eine Gaststätte zu führen. Das bedeutet er ist berechtigt Speisen und Getränke vor Ort zu verkaufen. Der zukünftige Gastwirt braucht hierzu keine spezielle Berufsausbildung. Der Anspruchssteller hat einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Dies ergibt sich aus § 2 GastG.
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