Die Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Schädigers. Allein wegen der besonderen Gefährlichkeit soll der Schädiger haften. Dies ist eine besondere Art der Haftung, da sonst immer ein Verschulden verlangt wird. Eine Gefährdungshaftung tritt beispielsweise bei der Haltung von Kraftfahrzeugen (vgl. § 7 StVG) ein. Aber auch Halter von bestimmten Tieren sowie Hersteller von bestimmten Produkten haften allein aus der Gefährlichkeit ihrer Tiere/Produkte. Die Gefährdungshaftung unterliegt häufig gesetzlichen Haftungsbeschränkungen.
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