Die Geldbuße ist das Hauptsanktionsmittel bei Ordnungswidrigkeiten. Sie in den §§ 17 und 18 OWiG normiert. Sie ist in der Regel für nicht so gravierende Gesetzesverstöße vorgesehen, die keine Straftat darstellen. Auch hier ist dem Betroffenen vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Die Höhe der Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro, und – soweit nichts anderes bestimmt ist – höchstens 1.000 Euro (§ 17 Absatz 1 OWiG). Innerhalb der Geldbuße gibt es noch eine weitere Unterteilung. Eine Höhe von 5-35 Euro gilt als Verwarnungsgeld, ab 40 Euro wird dann der Begriff Bußgeld verwendet.
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