Die Genossenschaft ist eine juristische Person des Privatrechtes mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Der Zweck ist die Förderung der wirtschaftlichen Leistung der einzelnen Mitglieder. Dazu wird ein gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb eingerichtet, wie zum Beispiel die Volks- und Raiffeisenbanken. Die Genossenschaft ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, jedoch keine Handelsgesellschaft. Mindestens sieben Mitglieder sind nötig, um eine Genossenschaft gründen zu können. Das "Statut " (Bezeichnung für den Gesellschaftsvertrag im Genossenschaftsgesetz) muss in schriftlicher Form abgefasst werden.
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