Bei der Gerichtsstandsvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag zwischen den Parteien, durch den der örtliche Gerichtsstand des ersten Rechtszuges vereinbart wird. Durch die Vereinbarung kann auch ein sonst unzuständiges Gericht zuständig werden. Voraussetzung ist, dass sich die Vereinbarung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht, der Rechtsstreit vermögensrechtliche Ansprüche betrifft und das keine gesetzlich festgelegte ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts besteht. Die Gerichtsstandvereinbarung ist den §§ 38 ff. ZPO geregelt.
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