Der Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH. Die GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Er übernimmt die Führung der laufenden Geschäfte. Wenn nichts anderes bestimmt ist, hat der Geschäftsführer grundsätzlich die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis. Dies ist in § 35 GmbHG normiert. Dieser Umfang umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen für die Gesellschaft. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht, wirkt jedoch nur im Innenverhältnis. Gegenüber Dritten kann sich die Gesellschaft nicht auf mangelnde Vertretungsmacht berufen. Der Geschäftsführer macht sich jedoch schadensersatzpflichtig, wenn er Weisungen nicht befolgt.
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