Die Gewinnzusage wird juristisch als Ankündigung einer unentgeltlichen Leistung eines Unternehmers an einen Verbraucher bezeichnet. Hiernach gilt, dass ein Unternehmer der einem Verbraucher eine Gewinnzusage macht, verpflichtet ist, diese auch einzuhalten. Geregelt ist dies im § 661a BGB. Die Gewinnzusage ist verbindlich, wenn sie bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecken muss, dass er einen bereits gewonnenen Preis erhalten wird. Der Verbraucher erlangt bereits mit Zugang der Nachricht einen Anspruch auf Einlösung des Gewinnes.
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