Beim Gewohnheitsrecht handelt es sich um verbindliches Recht, obwohl es gesetzlich nicht normiert ist. Darum entsteht Gewohnheitsrecht nur unter sehr engen Voraussetzungen. Der Rechtssatz muss, in einer Rechtsordnung über einen lang andauernden Zeitraum tatsächlich angewandt worden und als rechtmäßig anerkannt sein. Das Gewohnheitsrecht dient der Ausfüllung bestehender Gesetzeslücken. Im Strafrecht sind gewohnheitsrechtliche Regelungen, die strafbegründend oder strafschärfend wirken würden, aufgrund des im Grundgesetz verankerten Grundsatzes "nulla poena sine lege " unzulässig.
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