Ebenso wie die Hypothek ist auch die Grundschuld ein zu den Grundpfandrechten gehörendes, beschränkt dingliches Grundstücksrecht, welches der Sicherung einer Geldforderung dient. Das Grundschuldrecht findet sich in den §§ 1191 bis 1198 BGB und regelt ebenso wie das Hypothekenrecht für die Hypothek den Inhalt, die Ausgestaltungen und die Folgen der Grundschuldbestellung. Zumeist sind hier die Vorschriften über die Hypothek entsprechend anwendbar.
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