Beim Grundstück handelt es um einen eingegrenzten Teil der Erdoberfläche der im Grundbuch vermerkt ist. Das Grundstück ist logischerweise keine bewegliche Sache. Um juristisch als Grundstück erfasst zu werden, ist allein entscheidend, dass eine Fläche katastermäßig vermessen und als Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Wichtig ist, dass zum Grundstück nach § 94 BGB auch die von ihm nicht getrennten wesentlichen Bestandteile gehören, soweit sie nicht so genannte Scheinbestandteile sind (§ 95 BGB). Werden die beweglichen Sachen jedoch dauerhaft getrennt, können diese natürlich auch separat veräußert werden. An Grundstücken können bestimmte Rechte bestehen (Grundstücksrechte). Dazu gehören z.B. Eigentum, beschränkt dingliche Rechte und grundstücksgleiche Rechte.
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