Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form des ehelichen Güterstandes der nur durch Ehevertrag entstehen kann. Das Entscheidende bei der Gütergemeinschaft ist, dass mit Abschluss des Vertrages kraft Gesetzes das gesamte vorhandene Vermögen des Mannes und der Frau gemeinschaftliches Vermögen und Eigentum beider Ehegatten wird, sogenanntes Gesamtgut. Ausnahmen bildet nur das sogenannte Sondergut. Das sind Gegenstände die nicht übertragen werden können, wie z.B. unpfändbare Unterhaltsansprüche und das sogenannte Vorbehaltsgut (Gegenstände, die im Ehevertrag ausdrücklich vom Gesamtgut ausgenommen wurden). Die einzelnen Vermögensmassen bleiben im Eigentum des jeweiligen Ehegatten, so dass diesbezüglich nach einer Scheidung kein Ausgleich stattfindet. Die Gütergemeinschaft muss notariell beurkundet werden.
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