Darunter versteht man die gesetzliche Pflicht für Schäden nach unerlaubter Handlung einzustehen. Es gibt zwei Arten der Haftpflicht. Die Verschuldenshaftung und die Gefährdungshaftung. Grundsätzlich haftet man nur für verschuldetes Handeln. Die zentrale Norm im BGB ist der § 823. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nur Ausnahmsweise besteht auch die Pflicht für die bloße Gefährlichkeit einzustehen (z. B. Halten eines Tieres oder eines Kraftfahrzeuges). Daher empfiehlt es sich eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
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