Hierunter versteht man den Ausschluss der Verschuldenshaftung für eine Person, wenn diese fahrlässig handelt. Auch ist eine Begrenzung in der Höhe möglich. Grundsätzlich haftet der Schuldner für jede Fahrlässigkeit. Jedoch ist § 276 III BGG zu beachten. Dieser besagt nämlich, dass die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. Es gibt sowohl die vertragliche als auch den gesetzliche Haftungsbeschränkung.
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