Immissionen nach dem Bundes-Immissionenschutzgesetz sind nach § 3 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zweck des BImSchG ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Immissionen können sein: Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Dämpfe und Geruchsstoffe. Für sie regelt die TA-Luft besondere Grenzwerte. Geräusche sind nicht legal definiert. Für sie gibt es jedoch die Regelungen aus der TA-Lärm. Nach § 906 BGB haben Eigentümer eines beeinträchtigten Grundstücks Immissionen zu dulden, soweit die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Auch muss der Eigentümer die Immission dulden, wenn zwar eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, diese aber ortsüblich ist (z. B. Fabrikrauch in Industriestandorten, Straßenbeleuchtungen). Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die Grenzwerte der TA-Luft/Lärm eingehalten werden. Bei unzumutbaren Beeinträchtigungen kann dem Betroffenen dann ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn es dem Betreiber der Anlage nicht wirtschaftlich zumutbar ist, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Beeinträchtigung zu verhindern.
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