Kaufmann ist jedermann der ein Handelsgewerbe betreibt. Diese Definition steht im § 1 Abs. 1 HGB. Für ihn gelten die allgemeinen Bestimmungen des BGB sowie die speziellen Regelungen des HGB, die zum Teil andere Regelungen enthalten. Nach dem Gesetz gibt es verschiedene Arten von Kaufmännern. Zunächst ist der Istkaufmann/Vollkaufmann (§ 1 HGB) zu nennen. Dieser ist ein Gewerbebetreibender, dessen Gewerbe nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Unternehmer ist immer Kaufmann, auch ohne Eintragung ins Handelsregister. Dann kommt der Kannkaufmann / Optionskaufmann (§§ 2, 105 Absatz 2 HGB). Dieser ist ein Kleingewerbebetreibender, dessen Gewerbe nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Sie können sich jedoch ins Handelsregister eintragen lassen. Diese Eintragung ist wirkt dann konstitutiv. Dann gibt es noch den Formkaufmann (§ 6 HGB). Hierbei handelt es sich um juristische Personen (z. B. GmbH, AG, KGaA. e.G.) und Handelsgesellschaften (OHG, KG). Diese sind kraft Gesetzes Kaufleute. Zuletzt gibt es noch den Scheinkaufmann / Fiktivkaufmann (§ 5 HGB). Das ist jemand, der ohne Kaufmann zu sein, im Geschäftsleben wie ein Kaufmann auftritt (durch Eintragung ins Handelsregister). Er wird aber durch seinen erzeugten Rechtsschein genauso wie ein Kaufmann behandelt.
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