Das Sachenrecht ist dasjenige Gebiet des Bürgerlichen Rechts, das die Rechtsverhältnisse an Sachen betrifft. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Demnach klärt das Sachenrecht das Eigentum und den Besitz an körperlichen Gegenständen. Gesetzlich normiert ist es im 3. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches, in den §§ 854 bis 1296.
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