Der Vollstreckungsbescheid ist Teil des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren ist ein zivilrechtliches Verfahren mit dem Ziel, dem Antragsteller schneller und billiger zu einem Vollstreckungstitel zu verhelfen.
Das Mahnverfahren ist zulässig für Ansprüche, die auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind.
Das Mahnverfahren ist nicht möglich:
– für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Verbraucherdarlehen oder sonstigen Verbraucherfinanzierungshilfe, wenn der Effektivzins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz um mehr als zwölf Prozent übersteigt.
– wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist
– wenn die Zustellung des Mahnbescheides durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
Unabhängig von der Höhe des jeweiligen Streitwertes ist das Amtsgericht für dieses Verfahren zuständig.
Zum Verfahren im einzelnen:
1. Der Antragsteller beantragt beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Mahnbescheides.
2. Das Gericht erlässt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, den Mahnbescheid. Nun kann der Antragsgegner binnen 2 Wochen bezahlen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, falls Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch bestehen. In letzterem Fall gibt das Gericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Amts – oder Landgericht ab. Das Gericht gibt dann dem Antragssteller auf, binnen weiterer zwei Wochen seinen Anspruch in einer Klageschrift zu begründen. Das Mahnverfahren geht dann in das ordentliche Verfahren über.
3. Wird hingegen kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben, so kann der Antragsteller innerhalb von 6 Monaten seit Zustellung des Mahnbescheides den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Der Antragsgegner kann dann binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen. Damit geht der Rechtsstreit in das ordentliche Verfahren über.
4. Legt der Anspruchsgegner keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, so stellt der Vollstreckungsbescheid einen vollstreckbaren Titel mit dem Wert eines Gerichtsurteils dar. Der Antragsteller kann mit Hilfe dieses Titels beim Antragsgegner vollstrecken.