Im vorliegenden Fall betreibt die Beklagte zwei Internetportale, unter der Domain live2gether.de eine Mitwohnzentrale und unter der Domain drive2u.de eine Mitfahrzentrale. Auf beiden Portalen können Interessierte Angebote für Mitwohn – bzw. Mitfahrgelegenheiten einstellen und abrufen. Bereits durch die bloße Anmeldung in diesen Portalen wurde ein Vertrag für 1 Jahr abgeschlossen zum Entgelt von 96,00 EUR. Ein Hinweis zur Kostenpflichtigkeit befand sich zwar auf der Anmeldeseite, jedoch befand sich dieser im mittleren Absatz eines längeren, grau hinterlegten Fließtextes, der Hinweise auf die AGB’s, Widerrufsbelehrung, Datenschutzbestimmungen und Newsletterbestellung umfasste.

Das Gericht sah in dieser Geschäftspraxis einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung  und eine Irreführung der Verbraucher, da die beiden Internetauftritte der Beklagten aus Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen, situationsbedingt aufmerksamen Verbrauchers nicht hinreichend erkennen lassen, daß die Angebote entgeltlich sind. Es existieren zahlreiche derartige Vermittlungszentralen, bei denen man typischerweise nicht bereits für die bloße Möglichkeit, solche Angebote zu unterbreiten oder zu sichten, ein Entgelt entrichten muß, sondern man allenfalls für den Fall einer erfolgreichen Suche eine Provision zu zahlen hat. Daher ist die situationsbedingte Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers im Hinblick auf die Kostenpflichtigkeit bereits bei Anmeldung gering. Das Gebot der Preisklarheit setzt voraus, daß der Verbraucher den konkreten Preis feststellen können muß, d.h. er muß vor Einleitung des Bestellvorganges klar und unmissverständlich darauf hingewiesen werden. Die Eingabe persönlicher Daten läßt noch nicht eine Kostenpflichtigkeit erkennen. Ebenso ist ein Hinweis auf die AGB’s in diesem Zusammenhang irrelevant, da der Verbraucher einerseits in diesen nicht nach einer Angabe zur Entgeltpflicht sucht, andererseits eine solche Klausel ggf. als unangemessene oder überraschende Klausel in AGB’s folgenlos bleiben würde. So ist der Hinweis auf die Entgeltpflicht oberhalb des Bottons „Jetzt anmelden“ in einem grau hinterlegten Kasten für einen deutlichen Hinweis nicht ausreichend auf die Entgeltpflichtigkeit und die Tatsache, daß man damit einen Jahresvertrag abschließt. Dieser Hinweis war einerseits versteckt in einem längeren, unauffällig gestalteten Fließtext eingebunden, andererseits ließ dieser Fließtext keine Zahl erkennen, weil der Monatspreis zudem als Wort „acht“ ausgeschrieben war, was beim flüchtigen Lesen des Textes schnell untergeht. Nach Meinung des Gerichts hätte auf den Start – und Anmeldeseiten dieser Portale ein eindeutiger, deutlicher Hinweis auf die Entgeltpflichtigkeit vorhanden sein müssen.

Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern.

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