Im zugrunde liegenden Fall entschied das Landesarbeitsgericht Hessen einen Fall, bei dem ein Betriebsratsmitglied vom Betriebsrat ausgeschlossen wurde, da es die Betriebsratsvorsitzende zweimal mit Hitler und dessen Methoden verglichen hat.
In dem betreffendem Unternehmen existiert ein Betriebsrat mit 13 Mitgliedern. Seit Jahren gibt es Streit wegen der Amtsführung der Betriebsratsvorsitzenden. Das betroffene Betriebsratsmitglied ist Mitinitiator eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Betriebsratsvorsitzenden mit dem Ziel, diese aus dem Betriebsrat auszuschließen.
Das betreffende Betriebsratsmitglied erklärte in der Betriebsratssitzung am 05.03.2012 und sinngemäß schon am 28.02.2012 hinsichtlich der Betriebsratsvorsitzenden:“33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden“.
Das Betriebsratsmitglied wurde daraufhin vom Betriebsrat wegen Hitler-Vergleich ausgeschlossen. Einige Zeit darauf entschuldigte sich das Betriebsratsmitglied schriftlich bei der Betriebsratsvorsitzenden.

Das Landesarbeitsgericht schließt das Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat aus. Der Hitler-Vergleich stelle einen groben Verstoß gegen gesetzliche Pflichten eines Betriebsrates dar. Die Pflichtverletzung sei objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend. Eine weitergehende Amtsausübung sei untragbar. Durch die Äußerung, 33 habe sich auch schon so einer an die Macht gesetzt mit solchen Methoden, hat das Betriebsratsmitglied die Betriebsratsvorsitzenden mit Hitler gleichgesetzt, der durch die Wahlen vom Juli 1932 und das Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 an die Macht gekommen ist. Die Gleichsetzung der Betriebsratsvorsitzenden mit Hitler stelle eine solche Diffamierung dar, dass das Betriebsratsmitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar sei. Der Hitler-Vergleich werde im Allgemeinen als Mittel gebraucht, um Widersacher zu beleidigen und zu diffamieren. Dies sei von dem Betriebsratsmitglied auch so gemeint gewesen. Der Vergleich ziele nicht nur auf die diktatorischen Methoden der Betriebsratsvorsitzenden, sondern vorallem auch auf die Person. Auch ändere das Entschuldigungsschreiben nichts an der Situation. Es sei unvollständig und diente eher der Ablenkung. Eine weitere Tätigkeit als Betriebsrat komme daher nicht in Betracht.

Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2013 – 9 TaBV 17/13 –

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